Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 136
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
09.06.2005
Abkürzung
SchFG
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verzeichnis
§ 136. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führen.Paragraph 136, (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führen.
(2)Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellung.Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellung.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2009
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR12158492
Alte Dokumentnummer
N9199763660J