Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 136

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Text

Verzeichnis

Paragraph 136, (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen ausgestellten Befähigungsausweise zu führen.

  1. Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, besteht aus einer nach der Art der Befähigungsausweise getrennten und jeweils nach den Namen der Inhaber alphabetisch geordneten Aufstellung.