Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 127

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verläßlichkeit

Paragraph 127, (1) Als nicht verläßlich (Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 3,) ist ein Bewerber insbesondere dann anzusehen, wenn er wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

  1. Absatz 2,Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
  2. Absatz 3,Bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 gilt der Nachweis der Verläßlichkeit als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis zur selbständigen Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.

Schlagworte

Kraftfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158483

Alte Dokumentnummer

N9199763651J

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