Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 127

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Text

Verläßlichkeit

Paragraph 127, (1) Als nicht verläßlich (Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 3,) ist ein Bewerber insbesondere dann anzusehen, wenn er wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

  1. Absatz 2,Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
  2. Absatz 3,Bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 gilt der Nachweis der Verläßlichkeit als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis zur selbständigen Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.