Schifffahrtsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
Paragraph 127
01.07.1997
09.06.2005
Verläßlichkeit
Paragraph 127, (1) Als nicht verläßlich (Paragraph 125, Absatz 2, Ziffer 3,) ist ein Bewerber insbesondere dann anzusehen, wenn er wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.