(1)Absatz eins,Das Prüfungsorgan für Befähigungsausweise, deren Berechtigungsumfang
die Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m oder zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen auf Wasserstraßen
die Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 20 m oder zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen auf anderen Gewässern als Wasserstraßen
einschließt, besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer, welche bzw. welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.