Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 125

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 125

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

3. Hauptstück

Verfahren

Zulassung zur Prüfung

Paragraph 125, (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Absatz 2,) durch Verordnung festzulegen sind.

  1. Absatz 2,Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer
    1. Ziffer eins
      für ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr vollendet hat;
    2. Ziffer 2
      die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges besitzt;
    3. Ziffer 3
      die persönliche Verläßlichkeit besitzt;
    4. Ziffer 4
      für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 7 die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges nachgewiesen hat;
    5. Ziffer 5
      für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (Paragraph 68, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267) bzw. für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen nachgewiesen hat (Paragraph 64, Absatz 2, KFG 1967).

Schlagworte

Kapitänsprüfung, BGBl. Nr. 267/1967

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158481

Alte Dokumentnummer

N9199763649J

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