Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schifffahrtsgesetz § 125

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 125

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

3. Hauptstück
Verfahren

Zulassung zur Prüfung

Paragraph 125,
  1. Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Absatz 2,) durch Verordnung festzulegen sind.
  2. Absatz 2,Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer
    1. Ziffer eins
      für ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr vollendet hat;
    2. Ziffer 2
      die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges besitzt;
    3. Ziffer 3
      die persönliche Verlässlichkeit besitzt;
    4. Ziffer 4
      für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m, das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – Raft die erforderliche Fahrpraxis (Paragraph 128, Absatz eins,) für die Führung eines Fahrzeuges nachgewiesen hat;
    5. Ziffer 5
      für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. für das Schiffsführerpatent – 10 m, das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – Raft die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesen hat.

Schlagworte

Kapitänsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40064683

Navigation im Suchergebnis