Absatz 2,Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer
- Ziffer einsfür ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr vollendet hat;
- Ziffer 2die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges besitzt;
- Ziffer 3die persönliche Verläßlichkeit besitzt;
- Ziffer 4für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 7 die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges nachgewiesen hat;
- Ziffer 5für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (Paragraph 68, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267) bzw. für Befähigungsausweise gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen nachgewiesen hat (Paragraph 64, Absatz 2, KFG 1967).