(3)Absatz 3,Die Gültigkeit von Befähigungsausweisen gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit dem Tag zu befristen, der drei Monate nach dem Tag liegt, an dem der Ausweisinhaber das 65. Lebensjahr vollendet, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine zeitlich vor diesem Datum gelegene Befristung ausgesprochen wird.Die Gültigkeit von Befähigungsausweisen gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit dem Tag zu befristen, der drei Monate nach dem Tag liegt, an dem der Ausweisinhaber das 65. Lebensjahr vollendet, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine zeitlich vor diesem Datum gelegene Befristung ausgesprochen wird.