Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 124

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 124

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

16.01.2022

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

3. Hauptstück
Verfahren

Zulassung zur Prüfung

Paragraph 124,
  1. Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß Paragraph 119, Absatz eins, und 2 ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Absatz 2,) durch Verordnung festzulegen sind.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind
    1. Ziffer eins
      ein den Anforderungen an die Schiffsführung entsprechendes Mindestalter;
    2. Ziffer 2
      die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs;
    3. Ziffer 3
      die persönliche Verlässlichkeit;
    4. Ziffer 4
      die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeugs;
    5. Ziffer 5
      die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,.
    Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebeten Berechtigungsumfanges zu erlassen.
  3. Absatz 3,Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungsausweise, ausgenommen Streckenzeugnisse, nur dann, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber noch keinen Befähigungsausweis besitzt, der unter anderem zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern im selben Umfang berechtigt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 4,Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Streckenzeugnisse nur dann, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber noch keinen für die betroffenen Streckenabschnitte anerkannten Befähigungsausweis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40208858

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