Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 122

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 122

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen

Paragraph 122, (1) Inhabern inländischer Befähigungsausweise ist über Antrag von der Behörde, die diesen Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, ein Internationales Zertifikat für die selbständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im Paragraph eins, genannten Gewässer.

  1. Absatz 2,Ist nach den Bestimmungen dieses Teiles für die selbständige Führung eines Sportfahrzeuges ein Befähigungsausweis nicht erforderlich, ist österreichischen Staatsbürgern über Antrag vom Landeshauptmann ein Internationales Zertifikat auszustellen.
  2. Absatz 3,Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Absatz eins und 2 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR12158478

Alte Dokumentnummer

N9199763646J

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