Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
Text
Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen
§ 122. (1) Inhabern inländischer Befähigungsausweise ist über Antrag von der Behörde, die diesen Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, ein Internationales Zertifikat für die selbständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im § 1 genannten Gewässer.Paragraph 122, (1) Inhabern inländischer Befähigungsausweise ist über Antrag von der Behörde, die diesen Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, ein Internationales Zertifikat für die selbständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im Paragraph eins, genannten Gewässer.
(2)Absatz 2,Ist nach den Bestimmungen dieses Teiles für die selbständige Führung eines Sportfahrzeuges ein Befähigungsausweis nicht erforderlich, ist österreichischen Staatsbürgern über Antrag vom Landeshauptmann ein Internationales Zertifikat auszustellen.
(3)Absatz 3,Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 und 2 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Absatz eins und 2 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.