Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 122

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 122

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

16.01.2022

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Internationales Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen

Paragraph 122,
  1. Absatz eins,Inhaberinnen und Inhabern inländischer Befähigungsausweise ist über Antrag von der Behörde, die diesen Ausweis ausgestellt oder anerkannt hat, ein Internationales Zertifikat für die selbstständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im Paragraph eins, genannten Gewässer.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Absatz eins, festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Aus-stellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.

Im RIS seit

28.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40155154

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