Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schifffahrtsgesetz § 120

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 120

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

04.06.2008

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Befähigungsausweise des Bundesheeres

Paragraph 120, Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag ein Schiffsführerpatent –

10 m (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5,) oder ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 6,) auszustellen, wenn der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die zumindest den in diesem Teil hiefür normierten Anforderungen entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40064678

Navigation im Suchergebnis