Befähigungsausweise des Bundesheeres
§ 120. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag ein Schiffsführerpatent – Paragraph 120, Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag ein Schiffsführerpatent –
10 m (§ 123 Abs. 1 Z 5) oder ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 6) auszustellen, wenn der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die zumindest den in diesem Teil hiefür normierten Anforderungen entsprechen. 10 m (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5,) oder ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 6,) auszustellen, wenn der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die zumindest den in diesem Teil hiefür normierten Anforderungen entsprechen.