Schifffahrtsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,
Paragraph 120
10.06.2005
04.06.2008
Befähigungsausweise des Bundesheeres
Paragraph 120, Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag ein Schiffsführerpatent –
10 m (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5,) oder ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 6,) auszustellen, wenn der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die zumindest den in diesem Teil hiefür normierten Anforderungen entsprechen.