Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

04.06.2008

Text

Befähigungsausweise des Bundesheeres

Paragraph 120, Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag ein Schiffsführerpatent –

10 m (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5,) oder ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 6,) auszustellen, wenn der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die zumindest den in diesem Teil hiefür normierten Anforderungen entsprechen.