Befähigungsausweise des Bundesheeres
§ 120.Paragraph 120,
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag ein Schiffsführerpatent – 10 m (§ 123 Abs. 1 Z 5) oder ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 6) auszustellen, wenn der Befähigungsausweis zur Führung von Fahrzeugen im selben Umfang berechtigt. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag ein Schiffsführerpatent – 10 m (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5,) oder ein Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 6,) auszustellen, wenn der Befähigungsausweis zur Führung von Fahrzeugen im selben Umfang berechtigt.