Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 12

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Transport gefährlicher Güter

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der Transport gefährlicher Güter ist unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie auf von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung zu regeln, soweit er nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegt. Durch diese Verordnung können insbesondere Bestimmungen erlassen werden über
    1. Ziffer eins
      die Einteilung und Bezeichnung der Güter nach der Art der Gefahr, die sie verursachen können;
    2. Ziffer 2
      Verbote betreffend den Transport gefährlicher Güter auf Binnengewässern; dieses Verbot kann sich auf bestimmte gefährliche Güter oder bestimmte Gewässer oder Gewässerteile beziehen;
    3. Ziffer 3
      zulässige Lademengen;
    4. Ziffer 4
      die Art der Verpackung und der Transportbehälter sowie deren Kennzeichnung;
    5. Ziffer 5
      im Schifffahrtsbetrieb einzuhaltende Sicherheitsmaßnahmen sowie die Behandlung der Güter an Bord;
    6. Ziffer 6
      Sicherheitsmaßnahmen für den Umschlag;
    7. Ziffer 7
      technische Anforderungen an die Fahrzeuge sowie deren Ausrüstung und Einrichtung;
    8. Ziffer 8
      die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen waren und noch nicht entgast oder gereinigt sind;
    9. Ziffer 9
      die besonderen Pflichten der am Transport gefährlicher Güter Beteiligten, insbesondere des Verfügungsberechtigten, des Absenders, des Schiffsführers, der weiteren Besatzungsmitglieder und sonstiger Personen an Bord;
    10. Ziffer 10
      die Verpflichtung zur Meldung sicherheitsrelevanter Daten an die Behörde, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung des Fahrzeuges sowie der beförderten gefährlichen Güter, der Personen an Bord sowie der Fahrtstrecke.
  2. Absatz 2,Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, ist die Behörde berechtigt, Proben der beförderten gefährlichen Güter zu entnehmen; die am Transport Beteiligten haben den Organen der Behörde die Probenentnahme zu ermöglichen.
  3. Absatz 3,Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann die Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, hiefür geeignete Einrichtungen der Bundesanstalt für Verkehr heranziehen; in diesem Fall gelten Organe der Bundesanstalt für Verkehr als Organe der Behörde gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4,In der Verordnung gemäß Absatz eins, kann die Begleitung eines Transportes gefährlicher Güter durch Organe gemäß Paragraph 38, Absatz 2,, erforderlichenfalls mit deren Fahrzeugen, vorgeschrieben werden; für diese Transportbegleitung sind Überwachungsgebühren (Paragraphen 5 a und 5 b des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,) zu entrichten.
  5. Absatz 5,Die gemäß Absatz eins, Ziffer 10, gemeldeten sicherheitsrelevanten Daten von Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr können an die zuständigen Behörden von der Beförderung betroffener Staaten weitergeleitet werden, sofern ein gegenseitiger Datenaustausch vereinbart wurde.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40104738

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/62/P12/NOR40104738

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