Absatz eins,Der Transport gefährlicher Güter ist unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Reinhaltung der Gewässer und der Luft sowie auf von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung zu regeln, soweit er nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegt. Durch diese Verordnung können insbesondere Bestimmungen erlassen werden über
- Ziffer einsdie Einteilung und Bezeichnung der Güter nach der Art der Gefahr, die sie verursachen können;
- Ziffer 2Verbote betreffend den Transport gefährlicher Güter auf Binnengewässern; dieses Verbot kann sich auf bestimmte gefährliche Güter oder bestimmte Gewässer oder Gewässerteile beziehen;
- Ziffer 3zulässige Lademengen;
- Ziffer 4die Art der Verpackung und der Transportbehälter sowie deren Kennzeichnung;
- Ziffer 5im Schifffahrtsbetrieb einzuhaltende Sicherheitsmaßnahmen sowie die Behandlung der Güter an Bord;
- Ziffer 6Sicherheitsmaßnahmen für den Umschlag;
- Ziffer 7technische Anforderungen an die Fahrzeuge sowie deren Ausrüstung und Einrichtung;
- Ziffer 8die Kennzeichnung von Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen waren und noch nicht entgast oder gereinigt sind;
- Ziffer 9die besonderen Pflichten der am Transport gefährlicher Güter Beteiligten, insbesondere des Verfügungsberechtigten, des Absenders, des Schiffsführers, der weiteren Besatzungsmitglieder und sonstiger Personen an Bord;
- Ziffer 10die Verpflichtung zur Meldung sicherheitsrelevanter Daten an die Behörde, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung des Fahrzeuges sowie der beförderten gefährlichen Güter, der Personen an Bord sowie der Fahrtstrecke.