(3)Absatz 3,Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann die Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 hiefür geeignete Einrichtungen der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge heranziehen; in diesem Fall gelten Organe der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge als Organe der Behörde gemäß Abs. 2.Sofern es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann die Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, hiefür geeignete Einrichtungen der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge heranziehen; in diesem Fall gelten Organe der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge als Organe der Behörde gemäß Absatz 2,