(6)Absatz 6,Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunde, des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie der Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge und der Zulassungsurkunde für Waterbikes unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln, soweit sie nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegen; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, sowie für Fahrzeuge der Feuerwehren Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.