Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrtsgesetz § 103

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 103

Inkrafttretensdatum

10.06.2005

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zulassungsurkunde

Paragraph 103, (1) Die Zulassung ist mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

  1. Absatz 2,Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist in einer die Urkunde gemäß Absatz eins, ergänzenden Urkunde (Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
  2. Absatz 3,In die Urkunden gemäß Absatz eins und 2 sind behördliche Vorschreibungen gemäß Paragraph 102, Absatz 4,, die Ergebnisse von Überprüfungen des Fahrzeuges sowie Verlängerungen deren Geltungsdauer einzutragen.
  3. Absatz 4,Die Zulassung von Sportfahrzeugen ist mit einer vereinfachten Urkunde (Internationale Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge) zu erteilen, ebenso diejenige für Waterbikes (Zulassungsurkunde für Waterbikes); diese Urkunden gelten als Bescheid.
  4. Absatz 5,Die Urkunden gemäß Absatz eins, 2 und 4 sind stets im Original an Bord mitzuführen.
  5. Absatz 6,Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunde, des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie der Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge und der Zulassungsurkunde für Waterbikes unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40064663

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