Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Text

Zulassungsurkunde

Paragraph 103,

  1. Absatz eins,Die Zulassung ist mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
  2. Absatz 2,Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist in einer die Urkunde gemäß Absatz eins, ergänzenden Urkunde (Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
  3. Absatz 3,In die Urkunden gemäß Absatz eins und 2 sind behördliche Vorschreibungen gemäß Paragraph 102, Absatz 4,, die Ergebnisse von Überprüfungen des Fahrzeuges sowie Verlängerungen deren Geltungsdauer einzutragen.
  4. Absatz 4,Die Zulassung von Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m ist mit einer vereinfachten Urkunde (Internationale Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge) zu erteilen, ebenso diejenige für Waterbikes (Zulassungsurkunde für Waterbikes); diese Urkunden gelten als Bescheid.
  5. Absatz 5,Die Urkunden gemäß Absatz eins, 2 und 4 sind stets im Original an Bord mitzuführen.
  6. Absatz 6,Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunde, des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie der Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge und der Zulassungsurkunde für Waterbikes unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln, soweit sie nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegen; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, sowie für Fahrzeuge der Feuerwehren Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.
  7. Absatz 7,Sofern für ein Fahrzeug mehrere verschiedene gültige Zulassungsurkunden, die zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigen, vorliegen, sind diese bei Widersprüchen oder Unterschieden hinsichtlich der darin angegebenen Bedingungen, Auflagen, Einschränkungen und anderen Vorschreibungen in folgender Reihenfolge anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Gemeinschaftszeugnisse (Paragraph 100, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilte Schiffsatteste (Paragraph 101, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      andere ausländische Zulassungsurkunden gemäß Paragraph 101, Absatz 2,