Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzmittelgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

16.07.2004

Außerkrafttretensdatum

13.06.2011

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen

Pflanzenschutzmitteln

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels im Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG angeführt und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und
    2. Ziffer 2
      die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels maßgeblichen Bedingungen des Mitgliedstaates, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, in bezug auf Land- und Forstwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - mit denen im Inland nachweislich vergleichbar sind.
  2. Absatz 2,Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn der Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, in einer Verordnung gemäß Absatz 9, angeführt ist. Im Antrag ist das Pflanzenschutzmittel auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung einzustufen. Diese Angaben sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu prüfen. Die Einstufung auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung ist in die Zulassung aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Bei der Zulassung sind die Anwendungsbestimmungen festzusetzen, die denjenigen entsprechen, die im Rahmen der Zulassung des Pflanzenschutzmittels in dem anderen Mitgliedstaat vorgenommen worden sind. Die Zulassung kann mit anderen Anwendungsbestimmungen erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dadurch nicht vergleichbare Bedingungen (Absatz eins, Ziffer 2,) unmaßgeblich werden oder
    2. Ziffer 2
      dies auf Grund von unterschiedlichen Ernährungsgewohnheiten erforderlich ist, damit die Verbraucher der behandelten Erzeugnisse nicht einem Kontaminationsrisiko durch Aufnahme einer Dosis ausgesetzt werden, die über den für die Rückstände zulässigen Tageswerten liegt.
  4. Absatz 4,Die Zulassung kann insbesondere mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen verbunden werden, welche sich unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes für die Anwender und Arbeitnehmer auf den Vertrieb und die Anwendung der Pflanzenschutzmittel erstrecken.
  5. Absatz 5,Die Zulassung ist mit jenem Zeitpunkt befristet, die in dem anderen Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits zugelassen wurde, vorgesehen wurde.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission zu melden, wenn die Zulassung wegen nicht vergleichbarer Bedingungen verweigert wird, und die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten.
  7. Absatz 7,Die Zulassung ist von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben oder - für den Fall, daß die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft vorsieht, daß die Zulassung erteilt werden muß - weiterhin zu verweigern, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, daß das Pflanzenschutzmittel eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darstellt.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die weitere Verweigerung der Zulassung und die Abänderung oder Aufhebung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe in Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind, unter Angabe des Grundes zu melden. Er hat die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten und die Zulassung im Rahmen des durch die Entscheidung vorgesehenen Umfangs und Zulassungszeitraums zu erteilen.
  9. Absatz 9,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung jene Mitgliedstaaten zu bestimmen,
    1. Ziffer eins
      mit denen ein Verwaltungsübereinkommen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Zulassungsverfahrens von Pflanzenschutzmitteln abgeschlossen worden ist und
    2. Ziffer 2
      die hinsichtlich der für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln maßgeblichen Bedingungen mit Österreich vergleichbar sind.
  10. Absatz 10,Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Absatz 9, angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, sind zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

10011039

Dokumentnummer

NOR40053967

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/60/P12/NOR40053967

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