Absatz eins,Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn
- Ziffer einsdie Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels im Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG angeführt und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und
- Ziffer 2die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels maßgeblichen Bedingungen des Mitgliedstaates, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, in bezug auf Land- und Forstwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - mit denen im Inland nachweislich vergleichbar sind.