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Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzmittelgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 60/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen

Pflanzenschutzmitteln

Paragraph 12, (1) Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Wirkstoffe des Pflanzenschutzmittels im Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG angeführt und die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und
  2. Ziffer 2
    die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels maßgeblichen Bedingungen des Mitgliedstaates, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen worden ist, in bezug auf Land- und Forstwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - mit denen im Inland nachweislich vergleichbar sind.
  1. Absatz 2,Ein Pflanzenschutzmittel, das bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, ist zuzulassen, wenn der Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, in einer Verordnung gemäß Absatz 9, angeführt ist. Im Antrag ist das Pflanzenschutzmittel auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung einzustufen. Diese Angaben sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu prüfen. Die Einstufung auf Grund der nach diesem Bundesgesetz vorzunehmenden Kennzeichnung ist in die Zulassung aufzunehmen.
  2. Absatz 3,Bei der Zulassung sind die Anwendungsbestimmungen festzusetzen, die denjenigen entsprechen, die im Rahmen der Zulassung des Pflanzenschutzmittels in dem anderen Mitgliedstaat vorgenommen worden sind. Die Zulassung kann mit anderen Anwendungsbestimmungen erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dadurch nicht vergleichbare Bedingungen (Absatz eins, Ziffer 2,) unmaßgeblich werden oder
    2. Ziffer 2
      dies auf Grund von unterschiedlichen Ernährungsgewohnheiten erforderlich ist, damit die Verbraucher der behandelten Erzeugnisse nicht einem Kontaminationsrisiko durch Aufnahme einer Dosis ausgesetzt werden, die über den für die Rückstände zulässigen Tageswerten liegt.
  3. Absatz 4,Die Zulassung kann insbesondere mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen verbunden werden, welche sich unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes für die Anwender und Arbeitnehmer auf den Vertrieb und die Anwendung der Pflanzenschutzmittel erstrecken.
  4. Absatz 5,Die Zulassung ist mit jenem Zeitpunkt befristet, die in dem anderen Mitgliedstaat, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits zugelassen wurde, vorgesehen wurde.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Kommission zu melden, wenn die Zulassung wegen nicht vergleichbarer Bedingungen verweigert wird, und die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten.
  6. Absatz 7,Eine Ausfertigung der Zulassung, des Antrags und aller diesem angeschlossenen Angaben und Unterlagen, die erforderlichen Proben sowie alle sonstigen für die Zulassung relevanten Unterlagen sind innerhalb eines Monats nach Erteilung der Zulassung dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln. Die Zulassung ist von Amts wegen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie abzuändern oder aufzuheben oder - für den Fall, daß die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft vorsieht, daß die Zulassung erteilt werden muß - weiterhin zu verweigern, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, daß das Pflanzenschutzmittel eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darstellt.
  7. Absatz 8,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die weitere Verweigerung der Zulassung und die Abänderung oder Aufhebung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe in Anhang römisch eins der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind, unter Angabe des Grundes zu melden. Er hat die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten und die Zulassung im Rahmen des durch die Entscheidung vorgesehenen Umfangs und Zulassungszeitraums zu erteilen.
  8. Absatz 9,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung jene Mitgliedstaaten zu bestimmen,
    1. Ziffer eins
      mit denen ein Verwaltungsübereinkommen zur Vereinfachung und Beschleunigung des Zulassungsverfahrens von Pflanzenschutzmitteln abgeschlossen worden ist und
    2. Ziffer 2
      die hinsichtlich der für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln maßgeblichen Bedingungen mit Österreich vergleichbar sind.

Gesetzesnummer

10011039

Dokumentnummer

NOR12140969

Alte Dokumentnummer

N8199715582A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/60/P12/NOR12140969

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