Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Karenzgeldgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
30.09.1998
Abkürzung
KGG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anpassung
§ 25.Paragraph 25,
Die Beträge gemäß den §§ 17, 20, 22 und 23 sind mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind. Die Beträge gemäß den Paragraphen 17, 20, 22 und 23 sind mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011
Gesetzesnummer
10009066
Dokumentnummer
NOR12113748
Alte Dokumentnummer
N6199761637J