Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998

Text

Anpassung

Paragraph 25,

Die Beträge gemäß den Paragraphen 17, 20, 22 und 23 sind mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.