(1)Absatz eins,Soweit die gemäß § 12 Abs. 3 und gemäß § 14 Abs. 2 gebührende Hälfte des Karenzgeldes gemäß § 7 Bruchteile eines Cents enthält, sind diese kaufmännisch auf einen Cent zu runden.Soweit die gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und gemäß Paragraph 14, Absatz 2, gebührende Hälfte des Karenzgeldes gemäß Paragraph 7, Bruchteile eines Cents enthält, sind diese kaufmännisch auf einen Cent zu runden.