Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Karenzgeldgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 47/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

KGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 2

Karenzgeld

Anspruch der Mutter

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Karenzgeld hat eine Frau, deren Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen von einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst betreut wird, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Anwartschaft (Paragraph 3,) erfüllt und sich aus Anlaß der Mutterschaft in einem Karenzurlaub befindet;
    2. Ziffer 2
      die Anwartschaft erfüllt und ihr Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis von ihr wegen der bevorstehenden oder erfolgten Entbindung oder vom Dienstgeber gelöst oder durch Zeitablauf beendet wurde und
      1. Litera a
        infolge der Entbindung auf Grund des Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder
      2. Litera b
        während der Schutzfrist gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221, kein Anspruch auf Wochengeld besteht, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen;
    3. Ziffer 3
      Wochengeld aus der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, bezieht;
    4. Ziffer 4
      binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Karenzgeld oder der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einen Anspruch auf Wochengeld erwirbt;
    5. Ziffer 5
      ein weiteres Kind während des Bezuges von Karenzgeld oder binnen zwölf Wochen nach dem Ende eines Bezuges von Karenzgeld an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen hat.
  2. Absatz 2,Vom Anspruch auf Karenzgeld ausgeschlossen ist, wer
    1. Ziffer eins
      in einem oder mehreren Dienstverhältnissen steht und hieraus ein Entgelt erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenzen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
    2. Ziffer 2
      selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet, wenn
      1. Litera a
        der Einheitswert ihres land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 54 000 S übersteigt oder
      2. Litera b
        das Einkommen gemäß Paragraph 40, zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt oder
      3. Litera c
        11,1 vH des im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeit) erzielten Umsatzes gemäß Paragraph 41, die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt;
    3. Ziffer 3
      Anspruch auf Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG), Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, oder auf gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften hat;
    4. Ziffer 4
      ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist, wenn das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die Geringfügigkeitsgrenzen überstiege;
    5. Ziffer 5
      als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, wenn
      1. Litera a
        das aus dieser Tätigkeit erzielte Einkommen gemäß Paragraph 40, zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder
      2. Litera b
        11,1 vH des aus dieser Tätigkeit erzielten, auf Grund ihrer Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft gemäß Paragraph 41, die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt;
    6. Ziffer 6
      einen Karenzgeldbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und
      1. Litera a
        aus einer oder mehreren vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen innerhalb eines Kalendermonats einen Bruttolohn erzielt oder
      2. Litera b
        aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Arbeit), die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, ein Einkommen gemäß Paragraph 40, zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, erzielt oder 11,1 vH des erzielten Umsatzes gemäß Paragraph 41, einen Betrag ergeben,
      der (das) die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, für diesen Kalendermonat.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Gesetzesnummer

10009066

Dokumentnummer

NOR12115472

Alte Dokumentnummer

N6199851358L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/47/P2/NOR12115472

Navigation im Suchergebnis