aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Arbeit), die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, ein Einkommen gemäß § 40 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, erzielt oder 11,1 vH des erzielten Umsatzes gemäß § 41 einen Betrag ergeben,aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Arbeit), die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, ein Einkommen gemäß Paragraph 40, zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, erzielt oder 11,1 vH des erzielten Umsatzes gemäß Paragraph 41, einen Betrag ergeben,