Absatz eins,Anspruch auf Karenzgeld hat eine Frau, deren Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen von einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst betreut wird, wenn sie
- Ziffer einsdie Anwartschaft (Paragraph 3,) erfüllt und sich aus Anlaß der Mutterschaft in einem Karenzurlaub befindet;
- Ziffer 2die Anwartschaft erfüllt und ihr Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis von ihr wegen der bevorstehenden oder erfolgten Entbindung oder vom Dienstgeber gelöst oder durch Zeitablauf beendet wurde und
- Litera ainfolge der Entbindung auf Grund des Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder
- Litera bwährend der Schutzfrist gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221, kein Anspruch auf Wochengeld besteht, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen;
- Ziffer 3Wochengeld aus der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, bezieht;
- Ziffer 4binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Karenzgeld oder der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einen Anspruch auf Wochengeld erwirbt;
- Ziffer 5ein weiteres Kind während des Bezuges von Karenzgeld oder binnen zwölf Wochen nach dem Ende eines Bezuges von Karenzgeld an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen hat.