Bundesrecht konsolidiert

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Karenzgeldgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 47/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

KGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Bezugszeitraum: Gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem
31. Dezember 1999 (vgl. § 57 Abs. 11 idF BGBl. I Nr.
153/1999).

Text

Abschnitt 2

Karenzgeld

Anspruch der Mutter

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Karenzgeld hat eine Frau, deren Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen von einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst betreut wird, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Anwartschaft (Paragraph 3,) erfüllt und
      1. Litera a
        sich aus Anlaß der Mutterschaft in einem Karenzurlaub befindet oder
      2. Litera b
        auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses einen Anspruch auf Wochengeld erworben hat oder
      3. Litera c
        während der Schutzfrist gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221, keinen Anspruch auf Wochengeld hatte, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen oder
    2. Ziffer 2
      Wochengeld aus der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, bezogen hat oder
    3. Ziffer 3
      binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einen Anspruch auf Wochengeld erworben hat oder
    4. Ziffer 4
      während des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ein Kind an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen hat.
  2. Absatz 2,Vom Anspruch auf Karenzgeld ausgeschlossen ist, wer
    1. Ziffer eins
      in einem oder mehreren Dienstverhältnissen steht und hieraus ein Entgelt erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenzen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, übersteigt, außer wenn die Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze auf ein nach Beendigung (Unterbrechung) des Karenzgeldbezuges erzieltes Entgelt oder bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, auf den Entgeltwert für die Dienstwohnung und den pauschalierten Ersatz für Materialkosten zurückzuführen ist;
    2. Ziffer 2
      selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet, wenn
      1. Litera a
        der Einheitswert des auf eigene Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 60 000 S übersteigt oder
      2. Litera b
        das Einkommen gemäß Paragraph 40, zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt oder
      3. Litera c
        11,1 vH des im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeit) erzielten Umsatzes gemäß Paragraph 41, die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt;
    3. Ziffer 3
      Anspruch auf Geldleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG), Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, oder auf gleichartige Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften hat;
    4. Ziffer 4
      ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist, wenn das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die Geringfügigkeitsgrenzen überstiege;
    5. Ziffer 5
      als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, wenn
      1. Litera a
        das aus dieser Tätigkeit erzielte Einkommen gemäß Paragraph 40, zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, oder
      2. Litera b
        11,1 vH des aus dieser Tätigkeit erzielten, auf Grund ihrer Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft gemäß Paragraph 41, die Geringfügigkeitsgrenzen übersteigt;
    6. Ziffer 6
      einen Karenzgeldbezug nicht länger als 30 Tage unterbricht und
      1. Litera a
        aus einer oder mehreren vorübergehenden unselbständigen Beschäftigungen innerhalb eines Kalendermonats einen Bruttolohn erzielt oder
      2. Litera b
        aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Arbeit), die an einem oder mehreren Tagen im Monat ausgeübt wird, ein Einkommen gemäß Paragraph 40, zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, erzielt oder 11,1 vH des erzielten Umsatzes gemäß Paragraph 41, einen Betrag ergeben,
      der (das) die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, für diesen Kalendermonat.
  3. Absatz 3,Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat ist auf das Karenzgeld in diesem Kalendermonat anzurechnen.
  4. Absatz 4,Als Nettoeinkommen im Sinne des Absatz 3, gilt das auf der Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
  5. Absatz 5,Bei der Anwendung des Absatz 3, ist der tägliche Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, daß das Nettoeinkommen um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 50 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Gesetzesnummer

10009066

Dokumentnummer

NOR12117731

Alte Dokumentnummer

N6199961447L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/47/P2/NOR12117731

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