Bundesrecht konsolidiert

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Karenzgeldgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 47/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

KGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 3

Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.
  2. Absatz 2,Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzgeldes gemäß Paragraph 7, Die Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 3, 10, Absatz eins und 4 sowie 11 Absatz eins, gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes die Teilzeitbeihilfe tritt.
  3. Absatz 3,Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Aufenthaltes im Ausland unter den gemäß Paragraph 9, für das Karenzgeld geltenden Voraussetzungen.
  4. Absatz 4,Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzgeld gemäß Paragraph 5, steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch der Mutter auf Karenzgeld gleich.

Schlagworte

Dienstverhältnis, Ausbildungsverhältnis, Lehrverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Gesetzesnummer

10009066

Dokumentnummer

NOR12113737

Alte Dokumentnummer

N6199761626J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/47/P14/NOR12113737

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