(5)Absatz 5,Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass abweichend von Abs. 2 die Teilzeitbeihilfe auf Antrag in der Höhe des Karenzgeldes gebührt, wenn kein Einkommen gemäß § 8 KBGG erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 KBGG übersteigt.Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass abweichend von Absatz 2, die Teilzeitbeihilfe auf Antrag in der Höhe des Karenzgeldes gebührt, wenn kein Einkommen gemäß Paragraph 8, KBGG erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG übersteigt.