Bundesrecht konsolidiert

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Karenzgeldgesetz § 14

Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 47/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Abschnitt 3
Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat eine Mutter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder kein Anspruch entstanden ist, weil die krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen oder die für Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, vorgesehenen Bezüge weiter gezahlt werden. Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat ein Vater, der mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn er als Mutter auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses einen Anspruch auf Wochengeld gehabt hätte oder keinen Anspruch gehabt hätte, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen.
  2. Absatz 2,Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzgeldes gemäß Paragraph 7, Die Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 3, 6, 10, Absatz eins und 4 sowie 11 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle des vollen Karenzgeldbezuges der Teilzeitbeihilfebezug tritt.
  3. Absatz 3,Die Teilzeitbeihilfe ruht unter den gemäß Paragraph 9, für das Karenzgeld geltenden Voraussetzungen.
  4. Absatz 4,Bei der Beurteilung des Anspruches eines Elternteils auf Karenzgeld steht die Teilzeitbeihilfe des anderen Elternteils dem Anspruch des anderen Elternteils auf Karenzgeld gleich.
  5. Absatz 5,Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass abweichend von Absatz 2, die Teilzeitbeihilfe auf Antrag in der Höhe des Karenzgeldes gebührt, wenn kein Einkommen gemäß Paragraph 8, KBGG erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG übersteigt.

Schlagworte

Dienstverhältnis, Ausbildungsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10009066

Dokumentnummer

NOR40044009

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/47/P14/NOR40044009

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