(1)Absatz eins,Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt IV durch die Anlage 5 (Grenzbeschreibung), die Anlage 6 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 7 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt römisch vier durch die Anlage 5 (Grenzbeschreibung), die Anlage 6 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 7 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.