Kurztitel

Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Slowenien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Text

Verlauf der Staatsgrenze in der Grenzstrecke der Mur

(Grenzabschnitte römisch vier bis römisch sieben)

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt römisch vier durch die Anlage 5 (Grenzbeschreibung), die Anlage 6 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 7 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
  2. Absatz 2,Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt römisch fünf durch die Anlage 8 (Grenzbeschreibung), die Anlage 9 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 10 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
  3. Absatz 3,Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt römisch sechs durch die Anlage 11 (Grenzbeschreibung), die Anlage 12 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 13 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
  4. Absatz 4,Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt römisch sieben durch die Anlage 14 (Grenzbeschreibung), die Anlage 15 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 16 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.