Bundesrecht konsolidiert

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Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Slowenien § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Slowenien

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 40/1997

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

25.04.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

11/02 Grenzänderungen

Text

Verlauf der Staatsgrenze in der Grenzstrecke der Mur

(Grenzabschnitte römisch vier bis römisch sieben)

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt römisch vier durch die Anlage 5 (Grenzbeschreibung), die Anlage 6 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 7 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
  2. Absatz 2,Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt römisch fünf durch die Anlage 8 (Grenzbeschreibung), die Anlage 9 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 10 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
  3. Absatz 3,Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt römisch sechs durch die Anlage 11 (Grenzbeschreibung), die Anlage 12 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 13 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
  4. Absatz 4,Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt römisch sieben durch die Anlage 14 (Grenzbeschreibung), die Anlage 15 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 16 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2016

Gesetzesnummer

10001505

Dokumentnummer

NOR12016476

Alte Dokumentnummer

N1199761451J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/40/P4/NOR12016476

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