Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Slowenien
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
25.04.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Index
11/02 Grenzänderungen
Text
Verlauf der Staatsgrenze in der Grenzstrecke der Mur
(Grenzabschnitte IV bis VII)(Grenzabschnitte römisch vier bis römisch sieben)
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt IV durch die Anlage 5 (Grenzbeschreibung), die Anlage 6 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 7 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt römisch vier durch die Anlage 5 (Grenzbeschreibung), die Anlage 6 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 7 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
(2)Absatz 2,Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt V durch die Anlage 8 (Grenzbeschreibung), die Anlage 9 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 10 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt römisch fünf durch die Anlage 8 (Grenzbeschreibung), die Anlage 9 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 10 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
(3)Absatz 3,Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VI durch die Anlage 11 (Grenzbeschreibung), die Anlage 12 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 13 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt römisch sechs durch die Anlage 11 (Grenzbeschreibung), die Anlage 12 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 13 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
(4)Absatz 4,Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VII durch die Anlage 14 (Grenzbeschreibung), die Anlage 15 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 16 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt römisch sieben durch die Anlage 14 (Grenzbeschreibung), die Anlage 15 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 16 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016
Gesetzesnummer
10001505
Dokumentnummer
NOR12016476
Alte Dokumentnummer
N1199761451J