Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

26.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    unter einem Semester das Semester im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77, sowie ein allenfalls von diesem abweichender Zeitraum, in dem Lehrgänge geführt werden,
  2. Ziffer 2
    unter einem Halbjahr der einem Semester entsprechende Zeitraum,
  3. Ziffer 3
    unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlußprüfung,
  4. Ziffer 4
    unter Unterricht unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes das selbständige Erarbeiten von Lerninhalten durch die Studierenden in Individualphasen sowie das gemeinsame Erarbeiten von Lerninhalten im Klassenverband (Sozialphasen).

Schlagworte





BGBl. Nr. 77/1985

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12128695

Alte Dokumentnummer

N7199959840L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P4/NOR12128695

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