Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

26.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    unter einem Semester das Semester im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77, sowie ein allenfalls von diesem abweichender Zeitraum, in dem Lehrgänge geführt werden,
  2. Ziffer 2
    unter einem Halbjahr der einem Semester entsprechende Zeitraum,
  3. Ziffer 3
    unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlußprüfung,
  4. Ziffer 4
    unter Unterricht unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes das selbständige Erarbeiten von Lerninhalten durch die Studierenden in Individualphasen sowie das gemeinsame Erarbeiten von Lerninhalten im Klassenverband (Sozialphasen).