Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    unter einem Semester das Semester im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77, sowie ein allenfalls von diesem abweichender Zeitraum, in dem Lehrgänge geführt werden,
  2. Ziffer 2
    unter einem Halbjahr der einem Semester entsprechende Zeitraum,
  3. Ziffer 3
    unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlußprüfung,
  4. Ziffer 4
    unter Unterricht unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes das selbständige Erarbeiten von Lerninhalten durch die Studierenden in Individualphasen sowie das gemeinsame Erarbeiten von Lerninhalten in Sozialphasen,
  5. Ziffer 5
    unter Modulen lehrplanmäßig in einem Semester vorgesehene Unterrichtsgegenstände,
  6. Ziffer 6
    unter Lehrerinnen und Lehrern auch Lehrbeauftragte, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird.
Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf Klassen an Schulen für Berufstätige abgestellt wird, gilt für jedes Halbjahr die Zahl der Studierenden geteilt durch 23 als eine Klasse im Sinne dieser Bestimmungen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 77/1985

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40182200

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P4/NOR40182200

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