Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
30.04.1999
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 34) unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen).Die Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (Paragraph 34,) unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz 3 bis 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen).
(2)Absatz 2,Auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen hat die Prüfungskommission die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.Auf Grund der gemäß Absatz eins, festgesetzten Teilbeurteilungen hat die Prüfungskommission die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
(3)Absatz 3,Auf Grund der gemäß Abs. 2 festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung festzusetzen. Diese Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung hat zu lauten:Auf Grund der gemäß Absatz 2, festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung festzusetzen. Diese Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung hat zu lauten:
„Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
„Mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;
„Bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;„Bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Ziffer eins und 2 nicht gegeben sind;
„Nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR12126964
Alte Dokumentnummer
N7199761003J