Absatz eins,Die Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (Paragraph 34,) unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz 3 bis 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen).