(1)Absatz eins,Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung, der vorgezogenen Teilprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 34) unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der Klausurprüfung). Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen mündlichen Teilprüfungen der Vorprüfung, der vorgezogenen Teilprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 34) unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die Prüfung beendet hat, zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der mündlichen Prüfung), wobei abweichend von § 34 Prüfer ausschließlich von Klausurarbeiten von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung, der vorgezogenen Teilprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (Paragraph 34,) unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz 3 bis 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der Klausurprüfung). Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen mündlichen Teilprüfungen der Vorprüfung, der vorgezogenen Teilprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (Paragraph 34,) unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz 3 bis 6 am Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die Prüfung beendet hat, zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der mündlichen Prüfung), wobei abweichend von Paragraph 34, Prüfer ausschließlich von Klausurarbeiten von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.