(2)Absatz 2,Der Zeitpunkt der Beendigung des Schulbesuches ist dem Studierenden mittels schriftlicher Entscheidung nachweislich mitzuteilen und auf dem Zeugnis (§ 24) bzw. auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 25) ersichtlich zu machen.Der Zeitpunkt der Beendigung des Schulbesuches ist dem Studierenden mittels schriftlicher Entscheidung nachweislich mitzuteilen und auf dem Zeugnis (Paragraph 24,) bzw. auf der Schulbesuchsbestätigung (Paragraph 25,) ersichtlich zu machen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015,)