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Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beendigung des Schulbesuches

Paragraph 32,
  1. Absatz eins,Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet:
    1. Ziffer eins
      mit erfolgreichem Abschluß des lehrplanmäßig vorgesehenen letzten Semesters (Paragraph 27,) der betreffenden Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      mit dem Zeitpunkt einer schriftlich gegenüber der Schulleitung erklärten Abmeldung vom Schulbesuch,
    3. Ziffer 3
      mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die gemäß Paragraph 31, zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,
    4. Ziffer 4
      bei ungerechtfertigtem Fernbleiben vom Unterricht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, sowie dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, oder
    5. Ziffer 5
      mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (Paragraph 46, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,Der Zeitpunkt der Beendigung des Schulbesuches ist auf dem Semesterzeugnis (Paragraph 24,) bzw. auf der Schulbesuchsbestätigung (Paragraph 25,) ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3,Am Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie endet die Eigenschaft als Studierender bei Entzug des Studienplatzes durch den Schulerhalter.
  4. Absatz 4,Auf Privatschulen finden die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe Anwendung, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht Paragraph 4, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12126958

Alte Dokumentnummer

N7199760997J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P32/NOR12126958

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