mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 31 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die gemäß Paragraph 31, zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,