Absatz eins,Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet:
- Ziffer einsmit erfolgreichem Abschluss (Paragraph 27,) der betreffenden Ausbildung,
- Ziffer 2mit dem Zeitpunkt einer schriftlich gegenüber der Schulleitung erklärten Abmeldung vom Schulbesuch,
- Ziffer 3mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die gemäß Paragraph 31, zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,
- Ziffer 4mit dem Ende eines Halbjahres, wenn nicht in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen wurden, sofern dies nicht auf rücksichtswürdige Gründe zurückzuführen ist oder in einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nicht der gemäß Paragraph 36, Absatz eins, erforderliche Nachweis erbracht wurde,
- Ziffer 5mit dem Zeitpunkt, in dem die Leistungen des Studierenden bei der letztmöglichen Ablegung oder Wiederholung eines Kolloquiums nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden,
- Ziffer 6bei Fernbleiben vom Unterricht mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist seit der Zustellung der schriftlichen Aufforderung gemäß Paragraph 45,, sofern diese nicht aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist oder
- Ziffer 7mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (Paragraph 46, Absatz eins,).