Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.11.2022

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beendigung des Schulbesuches

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet:
    1. Ziffer eins
      mit erfolgreichem Abschluss (Paragraph 27,) der betreffenden Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      mit dem Zeitpunkt einer schriftlich gegenüber der Schulleitung erklärten Abmeldung vom Schulbesuch,
    3. Ziffer 3
      mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die gemäß Paragraph 31, zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,
    4. Ziffer 4
      mit dem Ende eines Halbjahres, wenn nicht in diesem und in dem vorangegangenen Halbjahr Module im Mindestausmaß von 10 Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen wurden, sofern dies nicht auf rücksichtswürdige Gründe zurückzuführen ist oder in einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung nicht der gemäß Paragraph 36, Absatz eins, erforderliche Nachweis erbracht wurde,
    5. Ziffer 5
      mit dem Zeitpunkt, in dem die Leistungen des Studierenden bei der letztmöglichen Ablegung oder Wiederholung eines Kolloquiums nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden,
    6. Ziffer 6
      bei Fernbleiben vom Unterricht mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist seit der Zustellung der schriftlichen Aufforderung gemäß Paragraph 45,, sofern diese nicht aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist oder
    7. Ziffer 7
      mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (Paragraph 46, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,Der Zeitpunkt der Beendigung des Schulbesuches ist dem Studierenden mittels schriftlicher Entscheidung nachweislich mitzuteilen und auf dem Zeugnis (Paragraph 24,) bzw. auf der Schulbesuchsbestätigung (Paragraph 25,) ersichtlich zu machen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015,)

  3. Absatz 4,Auf Privatschulen finden die vorstehenden Absätze mit der Maßgabe Anwendung, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht Paragraph 4, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes berührt wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40247618