Absatz eins,Die Eigenschaft als Studierender einer Ausbildung endet:
- Ziffer einsmit erfolgreichem Abschluß des lehrplanmäßig vorgesehenen letzten Semesters (Paragraph 27,) der betreffenden Ausbildung,
- Ziffer 2mit dem Zeitpunkt einer schriftlich gegenüber der Schulleitung erklärten Abmeldung vom Schulbesuch,
- Ziffer 3mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß ein Studierender im Falle des Weiterbesuches die gemäß Paragraph 31, zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet,
- Ziffer 4bei ungerechtfertigtem Fernbleiben vom Unterricht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, sowie dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, oder
- Ziffer 5mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (Paragraph 46, Absatz eins,).