Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
19.02.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchUG-BKV
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Abs. 2 Z 9 ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 69 Abs. 23)
Text
Zeugnisse
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Dem Studierenden ist am Ende jedes Halbjahres ein Zeugnis über alle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein Zeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen.
(2)Absatz 2,Jedes Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung der Schule,
die Personalien des Studierenden,
die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde,
die Module (Unterrichtsgegenstand, Semester, Wochenstunden),
Teilnahmevermerke bei verbindlichen und unverbindlichen Übungen,
Vermerke über eine allfällige Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen,
einen Vermerk über eine allfällige Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung (§ 35 Abs. 4) und über die Beurteilung im Prüfungsgebiet bzw. in den Prüfungsgebieten,einen Vermerk über eine allfällige Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung (Paragraph 35, Absatz 4,) und über die Beurteilung im Prüfungsgebiet bzw. in den Prüfungsgebieten,
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Schulleitung (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) anstelle von Unterschrift und Rundsiegel.Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift der Schulleitung (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) anstelle von Unterschrift und Rundsiegel.
(3)Absatz 3,Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses aller Module über die lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände und der Teilnahme an verbindlichen Übungen ist ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlusszeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses aller Module über die lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände und der Teilnahme an verbindlichen Übungen ist ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß Paragraph 39, Absatz eins, ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlusszeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.
(4)Absatz 4,Für die Formulare von Zeugnissen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.
Im RIS seit
18.02.2026
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR40275525