Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

22.07.2024

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Text

Zeugnisse

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Dem Studierenden ist am Ende jedes Halbjahres ein Zeugnis über alle in diesem Halbjahr absolvierten Module und auf seinen Antrag ein Zeugnis über sämtliche zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgreich oder nicht erfolgreich abgeschlossene Module auszustellen.
  2. Absatz 2,Jedes Zeugnis hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Schule,
    2. Ziffer 2
      die Personalien des Studierenden,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde,
    4. Ziffer 4
      die Module (Unterrichtsgegenstand, Semester, Wochenstunden),
    5. Ziffer 5
      die Modulbeurteilungen,
    6. Ziffer 6
      Teilnahmevermerke bei verbindlichen und unverbindlichen Übungen,
    7. Ziffer 7
      Vermerke über eine allfällige Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen,
    8. Ziffer 8
      einen Vermerk über eine allfällige Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung (Paragraph 35, Absatz 4,) und über die Beurteilung im Prüfungsgebiet bzw. in den Prüfungsgebieten,
    9. Ziffer 9
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule.
  3. Absatz 3,Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses aller Module über die lehrplanmäßigen Pflichtgegenstände und der Teilnahme an verbindlichen Übungen ist ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß Paragraph 39, Absatz eins, ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlusszeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.
  4. Absatz 4,Für die Formulare von Zeugnissen sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.

Im RIS seit

04.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40119695

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P24/NOR40119695

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