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Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 33/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

SchUG-BKV

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Semesterzeugnis, Abschlußzeugnis

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Am Ende eines erfolgreich abgeschlossenen Semesters ist dem Studierenden ein Zeugnis über das betreffende Semester (Semesterzeugnis) auszustellen. Wurde das Semester nicht erfolgreich abgeschlossen, ist dem Studierenden auf seinen Antrag ein Semesterzeugnis auszustellen.
  2. Absatz 2,Wurde ein Semester nach Ablegung von Kolloquien oder nach Wiederholung des Semesters oder von Pflichtgegenständen erfolgreich abgeschlossen, ist ein Semesterzeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen beim Kolloquium bzw. - im Falle der Wiederholung - die jeweils bessere Beurteilung der Pflichtgegenstände enthält.
  3. Absatz 3,Das Semesterzeugnis hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Schule,
    2. Ziffer 2
      die Personalien des Studierenden,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde,
    4. Ziffer 4
      das besuchte Semester,
    5. Ziffer 5
      die Unterrichtsgegenstände des betreffenden Semesters,
    6. Ziffer 6
      bei Pflichtgegenständen und Freigegenständen die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (Paragraph 21,),
    7. Ziffer 7
      einen Teilnahmevermerk bei verbindlichen und unverbindlichen Übungen,
    8. Ziffer 8
      einen Vermerk über eine allfällige Befreiung von der Teilnahme an Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen,
    9. Ziffer 9
      einen Vermerk über eine allfällige Ablegung einer vorgezogenen Teilprüfung (Paragraph 35, Absatz 4,) und über die Beurteilung der/des Prüfungsgebiete/s,
    10. Ziffer 10
      einen Vermerk über die Berechtigung oder die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Semester und
    11. Ziffer 11
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters (bei Abteilungsgliederung des Abteilungsvorstandes) und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
  4. Absatz 4,Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses des letzten Semesters (Paragraph 27,) ist ein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß Paragraph 39, Absatz eins, ein Zeugnis über eine abschließende Prüfung ausgestellt wird. In das Abschlußzeugnis können Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen) aufgenommen werden.
  5. Absatz 5,Für die Zeugnisformulare für Semester- und Abschlußzeugnisse sind die für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR12126950

Alte Dokumentnummer

N7199760989J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/33/P24/NOR12126950

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