Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbediensteten-Sozialplangesetz § 22e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 138/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22e

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

BB-SozPG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

3. Unterabschnitt

Karenzurlaub

Paragraph 22 e,

Für in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 angetretene, mindestens einjährige Karenzurlaube nach Paragraph 75, BDG 1979, Paragraph 29 b, VBG oder Paragraph 75, RDG gilt:

  1. Ziffer eins
    Diese Karenzurlaube sind auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  2. Ziffer 2
    Frühere bereits für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube sind auf das Höchstausmaß von fünf Jahren nach Ziffer eins, anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011

Gesetzesnummer

10009047

Dokumentnummer

NOR40035492

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